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FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025

§ 30 FGV 2025Bewegliche Leitungen

2. Abschnitt Rohrleitungen

In forceOfficial text

(1) Erfordern ortsfeste Gasverbrauchseinrichtungen einen flexiblen Leitungsanschluss, so muss dieser möglichst kurz sein.

(2) Für den Anschluss ortsveränderlicher Gasverbrauchseinrichtungen an Flüssiggasbehälter dürfen Schläuche verwendet werden; sie müssen möglichst kurz und gegen Abgleiten von den Anschlussstücken und Verbindungsstücken gesichert sein.