FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 43 FGV 2025Behebung von Mängeln
4. Hauptstück Prüfung von Flüssiggasanlagen
Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn die Prüfungen gemäß den §§ 38 bis 40 keine die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel ergeben oder wenn die festgestellten Mängel behoben sind.