FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025
§ 78 FGV 2025Sicherheitsmaßnahmen bei Straßentankwagen
7. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Abfüll- und Umfüllvorgänge
Straßentankwagen müssen vor dem Anschluss der Entleerungs- oder der Füllleitungen gegen Fortbewegen gesichert und mit einer Potentialausgleichsleitung mit dem Flüssiggasbehälter verbunden sein. Bei Straßentankwagen, bei denen der Fahrzeugmotor zum Betrieb der Pumpe nicht erforderlich ist, muss der Fahrzeugmotor beim Füllen oder Entleeren abgestellt sein.