Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

FGV 2025 · Flüssiggas-Verordnung 2025

§ 85 FGV 2025Filter, Füllschläuche

8. Hauptstück Zusätzliche Bestimmungen für Abfüllanlagen

In forceOfficial text

(1) Im Füllsystem von Abfüllanlagen müssen Filter vorhanden sein, die feste Verunreinigungen aus dem Flüssiggas ausscheiden.

(2) Zwischen der festen Leitung und dem Füllschlauch muss eine Absperreinrichtung vorhanden sein.

(3) Füllschläuche müssen an ihrer Mündung eine geeignete Absperreinrichtung aufweisen; eine dichte Verbindung mit den zu füllenden Druckgefäßen muss sichergestellt sein. Als Füllschläuche müssen Hochdruckschläuche im Sinne des § 74 Abs. 3 verwendet werden.