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Abkommen über die Visumfreiheit für Inha · Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Mongolei)

§ 6 Abkommen über die Visumfreiheit für InhaRechte und Pflichten

Artikel 6

In forceOfficial text

(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen des Staates einer der Vertragsparteien nicht von der Pflicht, die Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei in Bezug auf Einreise, Aufenthalt und Ausreise von Ausländern zu respektieren.

(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht gelten oder die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder nationale Sicherheit gefährden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu verkürzen.