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MH@EU-RVV · MyHealth@EU-Rollenverteilungs-Verordnung

§ 8 MH@EU-RVVDie Rolle der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister

2. Unterabschnitt Österreich als Behandlungsmitgliedstaat

In forceOfficial text

(1) Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten, die durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger im übertragenen Wirkungsbereich besorgt werden:

1. die Einrichtung und den Betrieb einer Möglichkeit der geeigneten elektronischen Identifikation der in der jeweils behandelnden Apotheke tätigen, natürlichen Personen gemäß § 24q Abs. 2 GTelG 2012, sowie

2. die Entgegennahme der Meldung von elektronischen Abgaben gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in der Funktion als Nationale Kontaktstelle für digitale Gesundheit gemäß § 4 Z 3.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegt die Pflicht zur Wahrnehmung der Betroffenenrechte gemäß Kapitel III der DSGVO, sofern diese unmittelbar und ausschließlich die in Abs. 1 Z 1 genannte Verarbeitungstätigkeit betreffen.