LF-Hitze-V · Land- und forstwirtschaftliche Hitzeschutzverordnung
§ 7 LF-Hitze-VInformation und Unterweisung
Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
1. potenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
2. Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
3. Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
4. Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und
5. Möglichkeit einer Untersuchung nach § 6 Abs. 1 Z 7 der Land- und forstwirtschaftlichen Gesundheitsüberwachungsverordnung – LF-VGÜ, BGBl. II Nr. 54/2024 .
Refers to
- LF-Hitze-V Art. 195
- LF-Hitze-V Art. 197
- LF-Hitze-V § 6