Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026 · Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026

§ 6 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2026Auskunftspflicht

In forceOfficial text

(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen, oder die den Betrieb aufgelassen haben.