RKEV · Resilienz kritischer Einrichtungen-Verordnung
§ 1 RKEVGegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Mit dieser Verordnung werden die Schwellenwerte
1. für die Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 des Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetzes (RKEG), BGBl. I Nr. 60/2025 , bei Ermittlung kritischer Einrichtungen sowie
2. für das Vorliegen eines die Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 1 RKEG auslösenden Sicherheitsvorfalls
festgelegt.