Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und n · Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse § 3 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nGeltungsbereich Artikel 3 In forceOfficial text Dieses Übereinkommen gilt für Gebiete außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. ← Previous · § 2 Contents § 4 · Next →