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BMEIA-Grundausbildungsverordnung · BMEIA-Grundausbildungsverordnung

§ 3 BMEIA-GrundausbildungsverordnungZiel der Grundausbildung

In forceOfficial text

(1) Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten und die Grundsätze des Gender Mainstreaming berücksichtigenden Ausbildung nach den neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik.

(2) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche und methodische Fähigkeiten, die für Arbeitsplätze einer bestimmten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.