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Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongo · Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)

§ 7 Soziale Sicherheit – Durchführung (MongoStatistiken

Artikel 7

In forceOfficial text

Die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten tauschen Statistiken über die Anzahl der Bescheinigungen, die nach Artikel 4 dieser Verwaltungsvereinbarung ausgestellt wurden, und über die nach dem Abkommen an die Berechtigten vorgenommenen Zahlungen aus. Diese Statistiken beinhalten die Anzahl der Leistungsempfänger und den Gesamtbetrag der Leistungen. Diese Statistiken werden jährlich in elektronischer Form übermittelt.