§ 3 Festsetzung des Lehrlingseinkommens für Urlaubszuschuss
Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern L 2/2026/X/42/2
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.