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DQV · Dienstequalitätsverordnung

§ 1 DQVAllgemeines

1. Abschnitt

In forceOfficial text

Ziel dieser Verordnung ist Transparenz für Endnutzer von Internetzugangsdiensten und von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten – soweit sie zumindest einige Komponenten des Netzes entweder unmittelbar oder über eine Leistungsvereinbarung kontrollieren – zu schaffen und den Qualitätswettbewerb zu fördern, indem Parameter für die Dienstequalität festgelegt werden sowie eine Veröffentlichungspflicht normiert wird. Weiters werden geeignete Maßnahmen vorgeschrieben, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen eingehen und diese in die Lage versetzen, Telekommunikationsdienste gleichermaßen wie Menschen ohne Behinderungen in Anspruch zu nehmen.