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FH-GuK-AV 2026 · FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung 2026

§ 1 FH-GuK-AV 2026Qualifikationsprofil

1. Abschnitt Qualifikationsprofil und Ausbildung

In forceOfficial text

(1) Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege haben mindestens den Erwerb der im Qualifikationsprofil gemäß Abs. 2 festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.

(2) Das Qualifikationsprofil umfasst

1. professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 1 und

2. professionsspezifische Kompetenzen gemäß der Anlage 2 .

(3) Im Rahmen der Ausbildung ist eine standortbezogene inhaltliche Schwerpunktsetzung im Ausbildungsprogramm zulässig, sofern die Vermittlung des Qualifikationsprofils gemäß den Anlagen 1 und 2 sowie der Mindestinhalte und Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Anlagen 3 und 4 sichergestellt ist.