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UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende

§ 12 UFG-AEVerwaltung des Fonds

1. Abschnitt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende

In forceOfficial text

(1) Der Fonds wird durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwaltet und nach außen vertreten.

(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondszweckes zu verwenden. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.