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Versicherungsvermittlungs-Verordnung 202 · Versicherungsvermittlungs-Verordnung 2026

§ 3 Versicherungsvermittlungs-Verordnung 202Mitarbeiter von Versicherungsvermittlern

1. Abschnitt Allgemeines

In forceOfficial text

Die fachliche Qualifikation der direkt bei der Versicherungsvermittlung beschäftigten Mitarbeiter im Sinne von § 137b Abs. 2 GewO 1994 wird durch geeignete Ausbildungen wie etwa die Prüfung zur Erlangung des Außendienstzertifikats bei der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung) oder den Nachweis auch umfangsmäßig und inhaltlich vergleichbarer interner Schulungen, die auch auf die vertriebenen Produkte eingeschränkt sein können, erfüllt. Als solche gelten auch vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Mitarbeitern der Kreditinstitute absolvierte vergleichbare interne Schulungen.