Frauenförderungsplan für den Verwaltungs · Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
§ 4 Frauenförderungsplan für den VerwaltungsVorrang beim beruflichen Aufstieg
2. Maßnahmen
(1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind unter den Voraussetzungen des § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn trotz des Erreichens oder Überschreitens der 50%-Frauenquote in einer Gruppe durch die Aufnahme eines Mannes der Frauenanteil in dieser Gruppe unter 50% fiele.
(2) Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.
Refers to
- Frauenförderungsplan für den Verwaltungs Art. 11c