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Frauenförderungsplan BMWET · Frauenförderungsplan BMWET

§ 5 Frauenförderungsplan BMWETGleichbehandlung und Frauenförderung als Teil der Personal- und Organisationsentwicklung

A. Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung

In forceOfficial text

(1) Jede geplante Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung bzw. jede geplante Organisationsänderung ist nach Abschluss des Verfahrens gem. den §§ 9 f PVG der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen bekannt zu geben.

(2) In Arbeitsgruppen zur Umsetzung von Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung, Neuorganisation und Zukunftsprojekten, wie z. B. bei Verwaltungs-Innovations-Programmen, ist auf einen angemessenen Frauenanteil der Mitglieder hinzuwirken.