ÄApprOÄndV 7 · Siebente Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
ÄApprOÄndV 7 Art. 1
Art 3
Bei Studierenden der Medizin, die bis zum 10. März 1992 erstmals zur Ärztlichen Vorprüfung zugelassen werden, findet Anlage 1 zur Approbationsordnung für Ärzte in der bisher geltenden Fassung Anwendung.