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ÜblG 1 · Erstes Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund

ÜblG 1 Art. 7

2. Kriegsfolgenhilfe

In forceOfficial text

(1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die auf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirksfürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden oder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für Kriegsfolgenhilfe-Empfänger.

(2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind 1.

Heimatvertriebene,

2.

Evakuierte,

3.

Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin,

4.

Ausländer und Staatenlose,

5.

Angehörige von Kriegsgefangenen und Vermißten.