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ÜblG 4 · Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern

ÜblG 4 Art. 2Kriegsfolgelasten

In forceOfficial text

(1) ...

(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt § 21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.

(3) ...

(4) ...

(5) ...