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AbgG · Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages

AbgG Art. 3Wahlvorbereitungsurlaub

Zweiter Abschnitt Mitgliedschaft im Bundestag und Beruf

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Einem Bewerber um einen Sitz im Bundestag ist zur Vorbereitung seiner Wahl innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag auf Antrag Urlaub von bis zu zwei Monaten zu gewähren. Ein Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge besteht für die Dauer der Beurlaubung nicht.