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AbwUTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung

AbwUTechAusbV Art. 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Abschnitt 4 Schlussvorschrift

In forceOfficial text

Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2024 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.

die Vertragsparteien dies vereinbaren und

2.

der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.