AdLDAV · Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
AdLDAV Art. 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
AdLDAV · Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
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