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AdVermiG · Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern

AdVermiG Art. 7eMitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber

Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

In forceOfficial text

Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erforderlichen Angaben zu machen und geeignete Nachweise zu erbringen für: 1.

die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1 und 2),

2.

die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1 und 2),

3.

die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c Absatz 1 und 2),

4.

die Prüfung nach § 7d Absatz 1.

Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.