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AdVermiStAnKoV · Verordnung über die Anerkennung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft sowie die im Adoptionsvermittlungsverfahren zu erstattenden Kosten

AdVermiStAnKoV Art. 3Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes

Abschnitt 1 Anerkennung und Überprüfung von Adoptionsvermittlungsstellen in freier Trägerschaft

In forceOfficial text

Die Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft hat der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, die die Anerkennung oder die Zulassung erteilt hat, wesentliche Änderungen gegenüber den Angaben nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 unverzüglich mitzuteilen. Dies sind insbesondere: 1.

Änderung der Satzung, insbesondere aufgrund Verlegung des Sitzes,

2.

Änderung der Vertretung unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 9 genannten Unterlagen,

3.

Wegfall der Gemeinnützigkeit,

4.

Ausscheiden einer Fachkraft,

5.

Einstellung einer Fachkraft oder einer Person nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes unter Vorlage der in § 1 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genannten Unterlagen,

6.

Wechsel oder Hinzutreten einer kooperierenden Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden,

7.

Wegfall der Zulassung einer kooperierenden Stelle im Heimatstaat,

8.

Wegfall der Zulassung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft im Heimatstaat,

9.

wesentliche Veränderungen im Ablauf des Adoptionsvermittlungsverfahrens und

10.

Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft.