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AEG · Allgemeines Eisenbahngesetz

AEG Art. 7hZurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern

In forceOfficial text

Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.