AgrarAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
AgrarAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.