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AgrarGeoSchDG · Gesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet des Agrargeoschutzes

AgrarGeoSchDG Art. 14Standardänderung einer Produktspezifikation; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2 Eintragung von Schutzbezeichnungen, Änderung von Produktspezifikationen und Löschung von Schutzbezeichnungen

In forceOfficial text

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten über die Genehmigung der Standardänderung einer Produktspezifikation einschließlich der vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation zu regeln, soweit dies für die Durchführung des Agrargeoschutzrechts, insbesondere des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2024/1143, erforderlich ist. Für eine Rechtsverordnung nach Satz 1 gelten folgende Vorschriften mit der Maßgabe entsprechend, dass eine abschließende Genehmigung auf nationaler Ebene erfolgt: 1.

§ 10 Absatz 2,

2.

§ 10 Absatz 3,

3.

§ 11 Absatz 2 und 3 sowie

4.

§ 12 Absatz 2 und 3.