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AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken

AgrStatG Art. 17cErhebungsmerkmale und Berichtszeit

Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung

In forceOfficial text

(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind 1.

jährlich a)

die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,

b) die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,

2.

zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.