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AgrStatG · Gesetz über Agrarstatistiken

AgrStatG Art. 49Erhebungseinheiten

Unterabschnitt 2 Erhebung in Brütereien

In forceOfficial text

Erhebungseinheiten sind die Brütereien mit einem Fassungsvermögen von mindestens 1 000 Eiern ausschließlich des Schlupfraumes. Die Unternehmen geben ihre Meldung untergliedert nach Betrieben ab. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.