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AktGEG · Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

AktGEG Art. 26dÜbergangsregelung für Verschmelzungen

Erster Abschnitt Übergangsvorschriften

In forceOfficial text

Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der vom 1. Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor diesem Tag der Verschmelzungs- oder Übertragungsvertrag beurkundet oder eine Haupt-, Gesellschafter- oder Gewerkenversammlung oder eine oberste Vertretung einberufen worden ist.