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ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

ALG Art. 2Versicherungsfreiheit

Erstes Kapitel Versicherter Personenkreis

In forceOfficial text

Versicherungsfrei sind 1.

Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige, die a)

das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben,

b) bei Beginn der Versicherung die Wartezeit nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllen können oder

c) bereits eine vorzeitige Rente wegen Alters oder eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, und

2.

(weggefallen) 3.

mitarbeitende Familienangehörige, solange sie als Landwirt in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.