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AltersVersErhV · Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

AltersVersErhV Art. 2

In forceOfficial text

(1) In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen: 1.

Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;

2.

Handel;

3.

Verkehr- und Nachrichtenübermittlung;

4.

Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;

5.

Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.

(2) Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.