Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

AMG Art. 25cMaßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Vierter Abschnitt Zulassung der Arzneimittel

In forceOfficial text

Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG erforderlichen Maßnahmen.