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AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

AMG Art. 3Stoffbegriff

Erster Abschnitt Zweck des Gesetzes und Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

In forceOfficial text

Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind 1.

chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,

2.

Pflanzen, Pflanzenteile, Pflanzenbestandteile, Algen, Pilze und Flechten in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

3.

Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -bestandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch oder Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

4.

Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte.