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AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

AMG Art. 87Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung

Sechzehnter Abschnitt Haftung für Arzneimittelschäden

In forceOfficial text

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. In diesem Fall kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden.