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AntarktUmwSchProtAG · Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

AntarktUmwSchProtAG Art. 15Regelmäßige Unterrichtungen

In forceOfficial text

(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich 1.

eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,

2.

eine Liste der Genehmigungen nach § 7,

3.

erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14

zu übermitteln.

(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.