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AO · Abgabenordnung

AO Art. 107Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

V. Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

In forceOfficial text

Auskunftspflichtige, Vorlagepflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunfts- oder Vorlagepflicht zu erfüllen haben.