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AO · Abgabenordnung

AO Art. 187Akteneinsicht

3. Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung

In forceOfficial text

Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.