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AO · Abgabenordnung

AO Art. 22aZuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden

In forceOfficial text

Die Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip.