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AO · Abgabenordnung

AO Art. 247Austausch von Sicherheiten

Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung

In forceOfficial text

Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.