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AO · Abgabenordnung

AO Art. 277Vollstreckung

2. Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld

In forceOfficial text

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.