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AO · Abgabenordnung

AO Art. 29Gefahr im Verzug

Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden

In forceOfficial text

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.