Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AO · Abgabenordnung

AO Art. 296Verwertung

II. Vollstreckung in Sachen

In forceOfficial text

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist 1.

die Versteigerung vor Ort oder

2.

die allgemein zugängliche Versteigerung im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de.

Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.

(2) Bei Pfändung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.