Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

AO · Abgabenordnung

AO Art. 305Besondere Verwertung

II. Vollstreckung in Sachen

In forceOfficial text

Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen Zweckmäßigkeitsgründen kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.