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AO · Abgabenordnung

AO Art. 330Ersatzvornahme

1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

In forceOfficial text

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.