AO Art. 335Beendigung des Zwangsverfahrens
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.
1. Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfüllt, so ist der Vollzug einzustellen.