AO Art. 35Pflichten des Verfügungsberechtigten
Erster Abschnitt Steuerpflichtiger
Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.