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AO · Abgabenordnung

AO Art. 35Pflichten des Verfügungsberechtigten

Erster Abschnitt Steuerpflichtiger

In forceOfficial text

Wer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Absatz 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann.